Die längst überfällige Entscheidung alle Outplacement-Leistungen steuerfrei zu stellen wurde endlich bestätigt!
Mit dem noch im Dezember 2020 beschlossenen Jahressteuergesetz 2020 wurde § 3 Nummer 19 wie folgt gefasst:
Sinngemäß: Steuerfrei sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a) für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
b) Maßnahmen die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
c) Ebenfalls steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind bereits seit dem 01.01.2019 ausdrücklich steuerfrei. Mit der gesetzlichen Ergänzung in § 3 Nr. 19 EStG wird rückwirkend zum 01.01.2020 geregelt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder durch ihn veranlasste von einem Dritten durchgeführte Beratungen zur beruflichen Neuorientierung (sogenannte "Outplacement"-Beratung, "Newplacement"-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei sind.
In der Vergangenheit mussten o.g. Zuwendungen als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil deklariert werden. Die Steuerfreiheit bezog sich bisher nur auf Transfermaßnahmen nach § 110/111 SGB III. Nun gilt diese lange diskutierte gesetzliche Reglung endlich auch für die Durchführung von Einzeloutplacementmaßnahmen und stellt somit einen wichtigen Meilenstein rund um faires Trennungsmanagement für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber dar.
Anbei erhalten Sie die offizielle Meldung des BDU https://www.bdu.de/news/outplacementberatung-wird-steuerfrei/
Gern beraten wir Sie ausführlich an unseren 20 Standorten der VBLP zu dieser Neuerung und anderen Themen. Wir freuen uns auf den Kontakt mit Ihnen.